Überflüssig und kontraproduktiv
Das geplante Antidiskriminierungsgesetz schadet eher, als dass es nützt.
Von Ulf D. Posé
Im Grundgesetz steht bereits, dass Diskriminierung nicht stattfinden darf - und zwar in viel sinnvollerer Form als im geplanten neuen Gesetz. Somit ist das Antidiskriminierungsgesetz für den EVW eher eine Einschränkung des Grundgesetzes, als eine Ausweitung. Für hochgefährlich hält er auch die Umkehrung der Beweislast.
Die rot-grüne Regierung fordert ein Gesetz gegen Diskriminierung, um dem Artikel 13 des EU-Vertrages gerecht zu werden. Hier sind derzeit vor allem der Umfang der Merkmale von Diskriminierung und die Beweislast bei juristischen Verfahren umstritten. Der Ethikverband hält das Antidiskriminierungsgesetz für völlig überflüssig und weist ausdrücklich darauf hin, dass unser Grundgesetz in Artikel 1, Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 4 jegliche Form von Diskriminierung bereits formal geregelt hat.
Artikel 1 regelt die Menschenwürde als Staatsauftrag. (Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.)
Artikel 2 regelt die freie Entfaltung der Persönlichkeit. (Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.)
Artikel 3 bezieht sich ausdrücklich auf Diskriminierung und Gleichberechtigung. (Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.)
Artikel 4 regelt die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit. (Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.)
Es genügt, auf die Einhaltung des Grundgesetzes zu achten.

Das Grundgesetz - viel umfassender.


Der 1997 formulierte Artikel 13 des Vertrags von Amsterdam übertrug der Europäischen Gemeinschaft die Kompetenz für Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse/ethnischen Herkunft, der Religion/Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Orientierung. Das bundesdeutsche Grundgesetz erfasst viel umfassender (siehe oben) als der Artikel 13 des EU-Vertrages jegliche Form von Diskriminierung. Somit ist das Antidiskriminierungsgesetz für den EVW eher eine Einschränkung des Grundgesetzes als eine Ausweitung. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich mit dem Grundgesetz gegen jegliche Form von Diskriminierung gewandt. Das Grundgesetz ist nach Ansicht des Ethikverbandes der Deutschen Wirtschaft e. V. somit völlig ausreichend. Es übertrifft die Anforderungen der EU. Es ist völlig hinreichend, wenn staatliche Stellen darauf achten, dass das Grundgesetz auch eingehalten wird. Hier ist für den EVW der Handlungsbedarf ungleich höher, als ein neues Gesetz zu schaffen.

Das Antidiskriminierungsgesetz ist kontraproduktiv.


Politikern der Regierungskoalition ist offensichtlich der Unterschied zwischen materialen und formalen Normen nicht bekannt. Materiale Normen regeln immer den konkreten Fall mit einer konkreten Handlungsanweisung; formale Normen geben eine generelle Orientierung vor, die im konkreten Fall material ausgestaltet werden muss. Formale Normen haben den Vorteil, dass von den Handelnden eine hohe Verantwortung abverlangt wird, während materiale Normen dazu verführen, sich hinter der Einhaltung der Norm zu verstecken, falls der Erfolg ausbleibt. Das Antidiskriminierungsgesetz ist ein materiales Gesetz, das Grundgesetz ist formal. Gleichzeitig führt das Antidiskriminierungsgesetz zu einer unendlichen, nicht ermittelbaren und somit nicht überschaubaren Flut von Einzelfällen. Eine nicht erfasste Form von Diskriminierung wird damit auch nicht verfolgt. Es ist für den EVW äußerst fraglich, ob jeder Einzelfall im Antidiskriminierungsgesetz überhaupt erfasst werden kann. Die Regelungswut der rot-grünen Koalition scheint von der irrigen Annahme geprägt zu sein, dass es möglich ist, jeden Diskriminierungsfall in allen Nuancen erfassen zu können.

Die hochgefährliche Umkehrung der Beweislast.


Unsere Rechtsprechung sieht vor, dass im Zweifelsfall für den Angeklagten zu entscheiden ist. Die Umkehrung der Beweislast öffnet Denunziantentum und falschen Anklagen Tür und Tor. Beim Vorwurf der Diskriminierung ist es im Zweifelsfall dem "Diskriminierenden" nicht möglich, seine Unschuld zu beweisen. Es steht Behauptung gegen Behauptung. Der Angeklagte kann in solch einem Fall kaum nachweisen, dass er weder diskriminiert hat noch diskriminieren wollte. Die Umkehrung der Beweislast will somit etwas einlösbar werden lassen, das nicht einlösbar ist. Dadurch werden schlussendlich Gesinnungen diskriminiert, nicht Handlungen. Solche Versuche gab es schon einmal. Somit ist es für den Ethikverband der Deutschen Wirtschaft e. V. nicht einzusehen, dass das Prinzip des Schuldnachweises aufgehoben werden soll.

Ulf D. Posé ist Managementtrainer und Präsident des Ethikverband der Deutschen Wirtschaft e. V.

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