Das Oberverwaltungsgericht Münster
geht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon
aus, dass gute Gründe dafür bestehen, dass beim "line sharing"
jeder der gemeinsamen Benutzer der Teilnehmeranschlussleitung
eine Lizenz zum Betreiben eines Übertragungsweges gem. § 6 TKG
haben muss. Es sei denkbar, die unterschiedlichen Frequenzbänder
als zwei getrennte Übertragungswege anzusehen. In diesem Fall
seine wohl eher beide Mitbenutzer als Übertragungswegbetreiber
anzusehen. Unter "line sharing", auch gemeinsamer Zugang genannt,
wird eine Aufteilung der Teilnehmeranschlussleitung, der
sogenannten "letzten Meile" des Telefonnetzes, unter Verwendung
der (X) DSL-Technologie verstanden. Hierdurch wird ermöglicht,
die selbe Leitung sowohl für den Sprachtelefondienst als auch für
den breitbandigen Datenverkehr, insbesondere
Multimediaanwendungen, zu verwenden.
Das OVG wird seine Ansicht wohl auch im
Hauptsacheverfahren beibehalten. Als Konsequenz ist allen "line
sharing" - Anbietern zu empfehlen, die notwendige
Übertragungswegelizenz zu beantragen, um die Voraussetzungen für
einen möglichst schnellen Zugang zu der gemeinsamen Nutzung der
TAL zu schaffen.
Für Fragen zu diesem Themenkreis steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Michael Scheffelt, Kanzlei Graf von Westphalen, Bappert & Modest - Niederlassung München - gerne zur Verfügung.
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