Nackte Tatsachen

Recht so! - Geschichten, Rechtsfälle und Urteile aus der neuen Arbeitswelt. | Folge 2 |

Von Rolf C. Hemke / Mitarbeit Peter Felixberger

Wer zu privaten Zwecken aus dem Internet Dateien auf seinen Arbeitsplatzrechner lädt, erlebt unter Umständen ein böses Erwachen. Nicht alles fällt unter die freie Ausübung des Persönlichkeitsrechts, vor allem wenn es sich um pornografische Dokumente handelt. Dann zählt mehr die Moral.

Es soll nicht wenige Arbeitgeber geben, denen der Kamm vor Zorn schwillt, wenn ein Mitarbeiter während der Arbeitszeit privat telefoniert, E-Mails schreibt oder im Internet surft. Dabei ist die Verlockung groß, denn die Kosten für den Arbeitgeber sind gering und die Beurteilung der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit umstritten: Was gehört letztlich zum Business-Alltag und wo beginnt das Private? Egal. Der Kontrolleur liegt immer auf der Lauer, ganz nach dem Motto: "Wehret den Anfängen." Statt Internet-Surf ist im Intranet oft nur der Blick in den Unternehmens-Knigge erlaubt. Wer seine Nase zu privat ins World Wide Web steckt, holt sich schnell eine blutige. Wie der folgende, etwas pikante Fall zeigt.
Der Marketingexperte Dr. P. begann nach umfassender Schulung seine neue Tätigkeit im Juni 2001. Um die Geheimnisse seiner bald erfolgreichen Arbeit vor den neidvollen Blicken der Kollegen zu schützen, sorgten drei verschiedene Passwörter für eine nahezu unüberwindliche Hürde auf seinem Computer-Arbeitsplatz. Denkste! Der arme Dr. P. wurde nämlich eines Tages krank und verschwand für einige Wochen im Krankenhaus. Da aber seine Arbeit nicht liegen bleiben konnte, gestattete sich sein Arbeitgeber einen Einblick in P.s Rechner. Und siehe da! Dr. P. schien ein weitläufig interessierter Mann zu sein.
Entsetzt musste die - moralisch sicherlich untadelige - Mitarbeiterin Frau S. feststellen, dass Dr. P. regelmäßig seit Dienstantritt insgesamt über 1.000 pornografische Dokumente, darunter 24 zum Teil einstündige Pornofilme auf seiner Festplatte gespeichert hatte. Alles unter dem unzweideutigen Dokumentenordner "Sonstiges". Blöderweise erinnerte man sich auch daran, dass Dr. P. bereits die Wochen zuvor mehrfach über die ungewöhnliche Langsamkeit seines Computers geklagt hatte. Damit hatte er unfreiwillig in sein eigenes Wespennest gestochen.
Der sittsame Personalchef witterte alsbald Unzüchtiges und kündigte das Arbeitsverhältnis ohne jede Abmahnung fristlos. Dabei hatte Dr. P. laut eigener Aussage von nichts gewusst! Die Dokumente seien vielmehr von einer fremden Person auf seinen Computer gespeichert worden. Überdies habe der Arbeitgeber seine Privatsphäre als Ausfluss seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzt. Doch die "nackten Tatsachen", die der beklagte Arbeitgeber in seiner Klageerwiderung offenbarte, ließen andere Rückschlüsse zu. So stellte auch das Arbeitsgericht fest, dass hier eher die sexuellen Vorlieben in der Firma ausgelebt worden seien.
Habe ein Arbeitnehmer dienstlich das Internet zu nutzen, könne eine geringfügige, private Nutzung zwar nicht untersagt werden, führte das Arbeitsgericht weiter aus. Die private Speicherung von Internetdateien sei allerdings insbesondere wegen der Virengefahr streng zu beurteilen und nur in geringem Umfang zu dulden. Dieser war vorliegend weit überschritten. Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist war dem Arbeitgeber nach Ansicht des Gerichts aber zumutbar. Der Arbeitgeber hatte nicht ausreichend darlegen können, dass die Pornogalerie während der Arbeitszeit gepflegt worden war. Deshalb hätte es für eine fristlose Kündigung in Anbetracht der bloßen Widerholungsgefahr des Abspeicherns zunächst einer Abmahnung bedurft.
Wie es nach der Kündigung nun um die Moral der übrigen Beschäftigten des Unternehmens steht, ist nicht überliefert. Doch merke - frei nach Georg Büchner: Moralisch ist, wenn man moralisch ist.

Rolf C. Hemke ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Osborne Clarke, Köln.

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Autor

Peter Felixberger

Peter Felixberger ist Publizist, Buchautor und Medienentwickler.

Autor

Rolf C. Hemke

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